Gesetze / Energiesteuergesetz

EnergieStG

§ 45 Begriffsbestimmung

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

§ 44a § 46