§ 45 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 45 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.04.2022 – VII R 52/20 · Entlastungsanspruch für BranntweinsteuerZitiert von 11
- FG Hamburg, 13.04.2018 – 4 K 41/15Zitiert von 4
- FG Hamburg, 05.02.2016 – 4 K 117/14
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 85/19Zitiert von 2
- BFH, 20.09.2016 – VII R 7/16Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer vorausZitiert von 9
- FG Saarland, 11.12.2024 – 3 K 1051/21
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 08.07.2025 – 4 K 8/25
- FG Hessen, 05.11.2024 – 7 K 217/20
- FG München, 17.10.2022 – 14 K 1176/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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