Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 105a (weggefallen)
Stand: 01.07.2022
Für § 105a EnergieStV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 105a EnergieStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 09.09.2025 – VII R 39/22Auslegung eines Einspruchs als Antrag auf Steuerentlastung
- BFH, 26.05.2020 – VII R 41/18Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-StreitkräfteZitiert von 1
- BFH, 03.11.2010 – VII R 4/10Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut - Entstehung des Entlastungsanspruchs - Zweck des AbwicklungsscheinsZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.05.2022 Ausfertigung
§ 105a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I 810)
BGBl. 2022 I S. 810
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 105a aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 105a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 492)
BGBl. 2018 I S. 84
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 105a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 105a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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19.05.2009 Ausfertigung
§ 105a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2009 I S. 1090
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.