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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1090

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BGBl. 2009, Seite 1090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1090
                                      Gesetz
     zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften
                       (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
                                                         Vom

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

                          Gesetz
                      zur Ausführung
                   der zoll- und steuer-
               rechtlichen Bestimmungen
               des NATO-Truppenstatuts,
              des Zusatzabkommens zum
          NATO-Truppenstatut hinsichtlich
       der in der Bundesrepublik Deutschland
       stationierten ausländischen Streitkräfte

       und des Protokolls und der Abkommen

        betreffend die in der Bundesrepublik
       Deutschland errichteten internationalen

              militärischen Hauptquartiere

             (Truppenzollgesetz – TrZollG)
                    Inhaltsübersicht

Begriffsbestimmungen

Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung

Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppen-
verwendung
Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der
Datenverarbeitung
Vereinfachte Zollanmeldung
Einfuhrhöchstmengen
Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mit-
gliedstaaten
Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwen-
dung
Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitglied-
staaten
Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
Beendigung der Truppenverwendung
Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung,
Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwen-
dung, Zweckwidrige Verwendung

Rationsmengen

Abgabenschuld, Abgabenschuldner

Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaft-
licher Bedeutung
Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere
Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitglied-
staaten
Vertretung
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ermächtigungen
Ordnungswidrigkeiten

19. Mai 2009

                                 §1
                      Begriffsbestimmungen
        Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

       1. NATO-Truppenstatut: das Abkommen vom 19. Juni
          1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-
          vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
          (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
          den Fassung;
       2. Zusatzabkommen: das Zusatzabkommen vom
          3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den
          Parteien des Nordatlantikvertrages über die
          Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
          Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän-
          dischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in

          der jeweils geltenden Fassung;

       3. Hauptquartierprotokoll: das Protokoll vom 28. Au-
          gust 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund

          des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen
          militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2000);
       4. Ergänzungsabkommen: das Abkommen vom
  §§      13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
          Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der
   1
          Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen
   2
          Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb

   3      internationaler militärischer Hauptquartiere in der
   4      Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 2009);
       5. Statusübereinkommen: das Übereinkommen vom
   5      7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem
   6      internationalen militärischen Hauptquartier der
   7      NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteil-
          ten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II
   8      S. 2044);

   9   6. Gesetz zum Hauptquartierprotokoll: das Gesetz
          vom 17. Oktober 1969 zum Protokoll über die
  10      NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsver-
  11      einbarungen (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert
  12      durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975
  13      (BGBl. I S. 1509), in der durch dieses Gesetz geän-
  14      derten Fassung;
  15   7. Unterzeichnungsprotokoll: das Unterzeichnungs-
          protokoll vom 3. August 1959 zum Zusatzabkom-
  16      men (BGBl. 1961 II S. 1313; 1972 II S. 687);

  17
       8. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
  18
          Europäischen Parlaments und des Rates vom
          12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
  19
          der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993

  20      Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert
          durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates
  21      vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in
          der jeweils geltenden Fassung;
  22   9. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
  23      nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
  24      1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
  25      nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
  26      des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr.
BGBl. 2009, Seite 1091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1091
    L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180
    S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88),
    zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/
    2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl.
    EU Nr. L 62 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung;

10. Zollverwaltungsgesetz: das Zollverwaltungsgesetz
    vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I
    S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 1
    des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),
    in der jeweils geltenden Fassung;

11. Waffengesetz: das Waffengesetz vom 11. Oktober
    2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt
    geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März
    2008 (BGBl. I S. 426), in der jeweils geltenden Fas-
    sung;

12. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom
    15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
    zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
    19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils
    geltenden Fassung;
13. Ausländische Streitkräfte: die ausländische Truppe
    und deren ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Trup-
    penstatuts. Mitglieder der ausländischen Streit-

    kräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder

    einer solchen Truppe oder eines solchen zivilen Ge-
    folges sowie deren Angehörige im Sinne des NATO-
    Truppenstatuts;

14. Hauptquartiere: die in Deutschland errichteten in-

    ternationalen militärischen Hauptquartiere nach Ar-

    tikel 1 des Hauptquartierprotokolls sowie Artikel 1

    des Ergänzungsabkommens. Mitglieder der Haupt-

    quartiere im Sinne dieses Gesetzes sind die Perso-

    nen, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Statusüberein-

    kommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-

    setzes zum Hauptquartierprotokoll, als zur Truppe

    oder zum zivilen Gefolge gehörendes Personal oder
    als deren Angehörige definiert sind;

15. Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union,

    soweit sein Gebiet Zollgebiet der Gemeinschaft
    nach Artikel 3 des Zollkodex ist;

16. Drittland: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

17. nichtberechtigte Person: eine Person, die nicht zu
    den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartie-
    ren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte
    oder der Hauptquartiere gehört;

18. Einfuhrware: eine Ware, die sich in der Truppenver-
    wendung befindet;

19. Zollstelle: ein Hauptzollamt und seine Dienststellen
    (§ 17 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes);

20. Einheitspapier: das in der Zollkodex-Durchfüh-
    rungsverordnung als Einheitspapier bezeichnete
    Formular;
21. Formblatt 302: die in Artikel XI des NATO-Truppen-
    statuts genannte vereinbarte Zollurkunde;

22. Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung: das von den Behör-
    den der ausländischen Streitkräfte oder den Haupt-
    quartieren erstellte und vom Bundesministerium der
    Finanzen anerkannte Formular;

23. Ausfuhrgenehmigung: das von den Behörden der
    ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartie-
    ren erstellte und vom Bundesministerium der Finan-
    zen anerkannte Formular;

24. Abwicklungsschein: der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 der
    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Ab-
    wicklungsschein bezeichnete Vordruck;

25. Verbote und Beschränkungen: Verbote und Be-
    schränkungen für den Warenverkehr über die Gren-
    ze, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,
    Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Ge-
    sundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
    oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von
    künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-
    schem Wert oder des gewerblichen und kommer-
    ziellen Eigentums erlassen wurden, sowie die Ver-
    bote und Beschränkungen, die sich aus dem Au-
    ßenwirtschafts- und Marktordnungsrecht ergeben;

26. Einfuhrabgaben: Einfuhrabgaben im Sinne des § 1
    Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes.

                          §2

                   Grundsatz,

       Geltungsbereich, Truppenverwendung

   (1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und
umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Trup-
penstatuts, des Zusatzabkommens, des Hautquartier-

protokolls, des Ergänzungsabkommens, des Status-

übereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls

sowie der dazu geschlossenen Verwaltungsverein-

barungen. Die Regelungen der genannten Abkommen

finden uneingeschränkt Anwendung. Die dort genann-

ten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte,

deren Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren

Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

   (2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zoll-
gebiets der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1

dritter Anstrich des Zollkodex.

   (3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zoll-
verfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhe-

bungsverfahren im Sinne des Zollkodex. Der Zollkodex
und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden
Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Ab-
kommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsver-
einbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsver-
ordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewon-
nene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in
die Truppenverwendung übergeführt.

                          §3

                Überführung von
Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
  (1) Nichtgemeinschaftswaren, die

1. ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der auslän-
   dischen Streitkräfte frei von Einfuhrabgaben nach
   Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Arti-
   keln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach
   § 11 dieses Gesetzes,
BGBl. 2009, Seite 1092 — Originalseite als Abbildung
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2. Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere
   frei von Einfuhrabgaben nach den Artikeln 2 und 8
   des Hauptquartierprotokolls, Artikel 15 des Ergän-
   zungsabkommens, Artikel 2 des Statutsübereinkom-

   mens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes

   zum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses

   Gesetzes,

zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch
aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat
in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizo-
nen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen,
sind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren,
die nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht
abgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenver-
wendung übergeführt werden.

   (2) Nichtberechtigten Personen kann die Truppen-

verwendung zur Belieferung der ausländischen Streit-

kräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt wer-

den. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren

durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die
Waren in der Truppenverwendung der ausländischen
Streitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberech-
tigte Person nachzuweisen.

   (3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquar-
tiere entsprechend.

                          §4

                    Anmeldung und
       Zollabfertigung zur Truppenverwendung

  (1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Trup-

penverwendung erfolgen im Rahmen internationaler

Abkommen

1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die auslän-
   dischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtge-
   meinschaftswaren selbst aus einem Drittland einfüh-
   ren, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandver-
   fahren einführen oder aus Freizonen beziehen;

2. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtbe-
   rechtigte Personen im Auftrag der ausländischen
   Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemein-
   schaftswaren zur unmittelbaren und vollständigen
   Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder

   Hauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus

   einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren ein-

   führen oder aus Freizonen beziehen;

3. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tat-
   sächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Form-
   blatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder
   Hauptquartiere ihre Nichtgemeinschaftswaren selbst
   über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einfüh-
   ren;

4. schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber

   der Bewilligung des Zollverfahrens mit wirtschaftli-

   cher Bedeutung, wenn ausländische Streitkräfte, de-

   ren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkom-

   mens ist, oder Hauptquartiere Nichtgemeinschafts-
   waren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeu-
   tung beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräf-
   ten, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des

  Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur
  Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit
  dem Formblatt 302;

5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung,

   wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder

   der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren, die in

   Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen
   oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen
   beziehen;
6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, münd-
   lich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der
   Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle
   oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Ab-
   gabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die
   Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie
   Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streit-

   kräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Ab-

   satz 3 genannten Nichtgemeinschaftswaren aus

   einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungs-

   verfahren oder Freizonen beziehen;

7. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder
   durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung,
   wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
   der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zum
   Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Dritt-
   land einführen;
8. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte

   Personen nach § 3 Abs. 2 Waren in anderen als den
   in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland
   einführen.
   (2) Nichtgemeinschaftswaren, die durch Mitglieder

der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

aus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten

oder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei
der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgeneh-
migung ist zusammen mit den nach den Vorschriften
der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus
einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zoll-
stelle für die Abfertigung vorzulegen.

   (3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren
ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:
1. für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie
   für Wasser- und Luftfahrzeuge,

2. für Schusswaffen und den Schusswaffen gleich-

   gestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes

   sowie

3. für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.

Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Er-
werbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen,
dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Ge-
brauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Wa-
ren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte
oder der Hauptquartiere ist.
  (4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 gelten die

betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als

angenommen und die Waren zur Truppenverwendung

überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet

werden.

  (5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 keine
Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zoll-
anmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorüber-
BGBl. 2009, Seite 1093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1093
gehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätes-
tens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr
bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu ge-
stellen und anzumelden.

   (6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Mög-
lichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmel-
dung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der
Hauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Er-
laubnis, so gelten die Waren als Waren in vorüberge-
hender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der
örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen

und anzumelden.

                          §5
          Überführung in die Truppen-
 verwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
  (1) Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann
unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das
Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zu-

gelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt

das Bundesministerium der Finanzen die Vorausset-

zungen und Modalitäten der Nutzung des Informatik-

verfahrens.

   (2) Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch
nichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung
durch eine vom Bundesministerium der Finanzen be-
kannt gegebene Stelle. Der Bewilligungsinhaber ist ver-
pflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgeleg-
ten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.
   (3) Die in einem zugelassenen Informatikverfahren
abgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe recht-
liche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder
durch andere Formen der Willensäußerung abgegebe-
nen Zollanmeldungen. Entscheidungen der Zollstelle im
Informatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung
wie sonstige Entscheidungen.
   (4) Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Infor-
matikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des
Empfangs der elektronischen Nachricht durch die Zoll-
stelle als abgegeben. Die Annahme dieser Zollanmel-

dung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnach-

richt mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeich-
nung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annah-
mezeitpunkt enthält. Die Überlassung der Waren wird
dem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gege-
ben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zoll-
anmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält.

                          §6
             Vereinfachte Zollanmeldung

   Die Vorschriften des Zollkodex sowie der Zollkodex-
Durchführungsverordnung (Teil I Titel IX) zur vereinfach-
ten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien
Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenver-
wendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 entsprechend.

                          §7
                Einfuhrhöchstmengen
   Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen
Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monat-
lich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb fol-

gender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zu-
satzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des
Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:

1. Zigaretten                        200 Stück,

2. andere Tabakerzeugnisse           250 Gramm,
3. Kaffee                            500 Gramm oder

   a) Kaffee-Extrakte                125 Gramm oder
   b) gemischte Kaffee-
      Extrakte                       250 Gramm,

4. Alkohol und alkoholhaltige

   Getränke                          2 Liter Spirituosen
                                     oder Schaumwein
                                     und 2 Liter Wein.

                          §8
              Einfuhr von Nicht-
gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten

   Nichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streit-

kräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in

§ 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitglied-

staaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-

führen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Trup-
penverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als
angenommen und die Waren gelten als überlassen.
Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in
einem Nichterhebungsverfahren befinden.

                          §9
               Übergang von
 Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung

   (1) Gemeinschaftswaren, die ausländischen Streit-
kräften
1. nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder
   verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Ver-
   brauchsteuer,
2. unter den Voraussetzungen des § 1c Abs. 1 des
   Umsatzsteuergesetzes,

3. nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteu-

   ergesetzes steuerfrei oder

4. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes
   und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
   unter Vergütung der Verbrauchsteuer
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch
geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streit-
kräfte in die Truppenverwendung über und werden wie
Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie stehen ab
dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter
zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energie-
erzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug be-
rechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im
Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeinschaftswa-
ren, die Hauptquartieren
1. nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierproto-
   kolls oder den Artikeln 14 und 15 des Ergänzungs-
   übereinkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei
   oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer oder
BGBl. 2009, Seite 1094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1094
2. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes
   und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
   unter Vergütung der Verbrauchsteuer

geliefert werden.

   (3) Gemeinschaftswaren, die unter Gewährung von
Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte
oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der
Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung
über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behan-
delt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften
oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwen-
dung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die
Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem
Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streit-
kräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwa-
chung.

                          § 10

                 Einfuhr von

Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten

   Gemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte,
Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen
Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Trup-
penstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völ-
kerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen natio-
nalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Dritt-
land eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt
oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren
Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt
werden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschafts-
waren und als in die Truppenverwendung übergeführt.
Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamt-
licher Überwachung.

                          § 11

               Abgabenbegünstigter
            Erwerb von Kraftfahrzeugen

   Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der
Hauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem aus-

schließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren,
aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus
der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrab-
gaben beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs
von den zuständigen Behörden der ausländischen
Streitkräfte genehmigt worden ist.

                          § 12

                   Zollrechtlicher
            Status der Waren, Vermutung
  Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von
Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Haupt-
quartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht-
gemeinschaftswaren in der Truppenverwendung sind.

                          § 13

        Beendigung der Truppenverwendung

  (1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3
endet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche
Bestimmung erhalten. Abweichend von den Bestim-

mungen des Zollkodex muss die Zerstörung von Waren
in der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
kräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht
mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine

nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mit-
teilung durch die zuständigen Behörden der auslän-
dischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt
unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein
Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzuge-
ben.
   (2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 dürfen
nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren
in ihrer Truppenverwendung einer neuen zollrechtlichen
Bestimmung zuführen oder in einen anderen Mitglied-
staat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbe-
stimmungen versehen werden.

   (3) Die Truppenverwendung endet auch mit der Aus-
fuhr der Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich dieses

Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

   (4) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-

verwendung der ausländischen Streitkräfte, der Haupt-
quartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3
Abs. 2 befinden, in einen anderen Mitgliedstaat, hat in
einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen.
Gleiches gilt für Waren in der Truppenverwendung der
Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der
Hauptquartiere, wenn diese die Waren nicht selbst in
einen anderen Mitgliedstaat ausführen.
   (5) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-
verwendung der ausländischen Streitkräfte, der Haupt-
quartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3
Abs. 2 befinden, in ein Drittland hat in folgenden Fällen
in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen:

1. auf dem Landweg, wenn ein anderer Mitgliedstaat
   berührt wird;
2. auf dem Luftweg, wenn eine Zwischenlandung in ei-
   nem anderen Mitgliedstaat erfolgt;

3. auf dem Wasserweg, wenn ein Hafen in einem ande-
   ren Mitgliedstaat angelaufen wird.

                          § 14

                  Anmeldung und
    Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
   (1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Aus-
fuhr in ein Drittland erfolgt im Rahmen internationaler
Abkommen
1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn sich Waren

   in der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
   kräfte oder der Hauptquartiere befinden;
2. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tat-
   sächliche Ausfuhr in ein Drittland und die Ausferti-
   gung des Formblatts 302, wenn Waren, die sich in
   der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
   kräfte oder der Hauptquartiere befinden, über einen
   Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes in ein Drittland ausgeführt werden;
3. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die

   tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland, wenn Waren,
   die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder
   der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
   tiere befinden, in ein Drittland ausgeführt werden;
BGBl. 2009, Seite 1095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1095
4. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die
   Übernahme der Militärpostsendung durch die Mili-
   tärpostbehörden, wenn Waren, die sich in der Trup-
   penverwendung der Mitglieder der ausländischen
   Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, im Mi-
   litärpostverkehr in ein Drittland ausgeführt werden;
5. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte
   Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Waren in ein Dritt-
   land ausführen.
   (2) Die Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-
verwendung der Mitglieder der ausländischen Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere befinden, ist schriftlich
mit Ausfuhrgenehmigung anzumelden, wenn die Aus-
fuhr in ein Drittland Verboten oder Beschränkungen
unterliegt. Die Ausfuhrgenehmigung ist zusammen mit
den nach den Vorschriften der Verbote und Beschrän-
kungen für die Ausfuhr in ein Drittland erforderlichen
Dokumenten der Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen.
   (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten die
dort genannten Waren als gestellt, die Zollanmeldung
als angenommen und die Waren als zur Ausfuhr in ein

Drittland überlassen, wenn sie nicht schriftlich ange-

meldet werden.

                         § 15
               Ausfuhr in ein Drittland
        unter Einsatz der Datenverarbeitung

  (1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur

Beendigung der Truppenverwendung kann unter Ein-

satz von Informatikverfahren, die durch das Bundes-

ministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen

wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bun-

desministerium der Finanzen die Voraussetzungen und
Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.

  (2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

  (3) § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.

                         § 16

             Übernahme von Waren aus
       der Truppenverwendung, Zuführung zu
     einer anderen zollrechtlichen Bestimmung

   (1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren
aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Haupt-
quartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese
Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zu-
ständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren
unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen
Zollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrecht-
lichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnah-
men zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes
gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheits-
leistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen
Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht
der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer
Mitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrecht-
lichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unbe-
rührt.
   (2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in
den Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen
Streitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die
ihm zustehende Rationsmenge (§ 18) hinaus bezieht,
oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in

§ 3 Abs. 1 und § 11 genannten Begünstigungen verliert
und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-
zes begründet oder behält.
   (3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtbe-
rechtigten Person erst übergeben werden, wenn diese
eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflich-
tung nach Absatz 1 vorlegt.
   (4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung
durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vor-
sieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1
bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben wer-
den.
   (5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewil-
ligungsinhabers im Sinne des § 3 Abs. 2 zu einer ande-
ren zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften
des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung entsprechend.

                          § 17

     Pflichten aus der Inanspruchnahme der

 Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung

  (1) Einfuhrwaren dürfen nur
1. durch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berechtig-
   ten zu deren ausschließlichem Ge- oder Verbrauch
   im Sinne des Artikels XI des NATO-Truppenstatuts,
   der Artikel 65 bis 67 des Zusatzabkommens, der Ar-

   tikel 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, der Arti-

   kel 14 bis 16 des Ergänzungsabkommens oder des

   Artikels 2 des Statusübereinkommens, auch in Ver-

   bindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquar-

   tierprotokoll, oder

2. durch Bewilligungsinhaber im Sinne des § 3 Abs. 2
   zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder

   der Hauptquartiere nach Maßgabe der Bewilligung

verwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Ge-
setz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zuge-

lassen sind.

   (2) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen
als den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken liegt ins-
besondere vor, wenn

1. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder
   der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
   tiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten
   Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen
   Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbei-
   tung und Ausbesserung) übergeben werden;
2. diese im Fall der Truppenverwendung der auslän-
   dischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abwei-
   chend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren
   einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken
   als der Ausbesserung übergeben werden;
3. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder
   der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
   tiere endgültig aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt
   werden, ohne dass diese Ausfuhr in unmittelbarem
   Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsstellung
   des Mitglieds erfolgt. Dies gilt nicht, wenn unverzüg-
   lich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in dem
   anderen Mitgliedstaat erfolgt. Als endgültig in einen
   anderen Mitgliedstaat ausgeführt gilt auch eine Ein-
BGBl. 2009, Seite 1096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1096
   fuhrware, die bei einer Wiedereinfuhr nicht wieder in
   die Truppenverwendung übergeführt werden kann;
4. ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der
   Hauptquartiere Waren, die sich in der Truppenver-
   wendung der ausländischen Streitkräfte oder der
   Hauptquartiere befinden, nach Artikel 65 Abs. 2

   des Zusatzabkommens oder den Artikeln 16 und 17
   des Ergänzungsabkommens über die festgelegten
   Rationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in
   § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;

5. eine Person ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme
   der Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 ver-
   liert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungs-
   pflicht zu erfüllen;
6. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 genann-
   ten Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an

   Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1
   geregelte Verfahren eingehalten wird.
   (3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen
als in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecken liegt
insbesondere vor, wenn
1. diese in den Besitz einer nichtberechtigten Person
   gelangen;
2. diese nicht innerhalb der in der Bewilligung festge-
   setzten Frist den ausländischen Streitkräften oder

   den Hauptquartieren übergeben werden. Der Nicht-

   eingang einer Empfangsbestätigung der ausländi-

   schen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gilt als
   eine nicht erfolgte Übergabe; dies gilt auch für den
   Nichteingang einer Empfangsbestätigung in einem
   zugelassenen Informatikverfahren;
3. diese an einem in der Bewilligung nicht zugelasse-
   nen Ort gelagert werden.

                          § 18
                     Rationsmengen

  (1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17
Abs. 2 Nr. 4 sind:

1. Zigaretten                        200 Stück je Person
                                     und Woche,
2. Kaffee                            2,5 Kilogramm je
                                     Person und Monat,
3. Kaffee-Extrakte                   250 Gramm je Per-
                                     son und Monat,
4. Whisky und Gin                    6 Liter je Person
                                     und Monat,

5. Kraftstoff

   a) für Kraftfahrzeuge mit einer
      Motorleistung von mindes-
      tens 44 kW                     400 Liter je Fahr-
                                     zeug und Monat,

   b) für andere Kraftfahrzeuge      200 Liter je Fahr-
                                     zeug und Monat,

   c) für Motorräder, Motorfahrrä-
      der und Motorroller            80 Liter je Fahrzeug
                                     und Monat,

   d) für Flugzeuge                  1 600 Liter je Flug-
                                     zeug und Monat.
   (2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquar-
tiere können in Absprache mit dem Bundesministerium

der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmen-
gen bis zu folgenden Mengen erhöhen:
1. Zigaretten                        300 Stück je Person
                                     und Woche,

2. Kaffee                            3,5 Kilogramm je
                                     Person und Monat,

3. Kaffee-Extrakte                   350 Gramm je Per-
                                     son und Monat,

4. Whisky und Gin                    8,5 Liter je Person
                                     und Monat,

5. Kraftstoff
   a) für Kraftfahrzeuge mit einer
      Motorleistung von mindes-
      tens 44 kW                     600 Liter je Fahr-
                                     zeug und Monat,

   b) für andere Kraftfahrzeuge      300 Liter je Fahr-
                                     zeug und Monat,
   c) für Motorräder, Motorfahrrä-
      der und Motorroller            120 Liter je Fahr-
                                     zeug und Monat,
   d) für Flugzeuge                  2 400 Liter je Flug-
                                     zeug und Monat.

  (3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden

der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten

Käufern zur Deckung

1. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an
   Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen
   Anlässen,
2. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den
   Fällen, in denen sich die betreffende Person auf ei-
   ner genehmigten Reise befindet,
3. eines in Einzelfällen bestehenden höheren persön-
   lichen Bedarfs an Zigaretten

besondere Rationserhöhungen gewähren.

                          § 19

         Abgabenschuld, Abgabenschuldner
   (1) Wird die Truppenverwendung durch Überführung
der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr be-
endet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld
dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vor-
schriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung sowie die darauf Bezug nehmenden
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Ver-

brauchsteuergesetze.

   (2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17
verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei
denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich
auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Trup-
penverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgaben-
schuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Ver-
wendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht

die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsäch-
lichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
  (3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1
und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Ver-
günstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch ge-
nommen wurde.
BGBl. 2009, Seite 1097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1097
      (4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2
ist
1. die Person, die nicht Mitglied der ausländischen
   Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist, welche die
   Waren, hinsichtlich derer eine Pflicht aus der Trup-
   penverwendung verletzt wurde,

      a) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflicht-
         verletzung erworben oder in Besitz genommen
         hat oder im Zeitpunkt der Pflichtverletzung be-
         reits im Besitz hatte, oder

      b) erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl
         sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitz-
         nahme wusste oder vernünftigerweise hätte
         wissen können, dass hinsichtlich dieser Ware
         eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt
         wurde;

2. daneben das Mitglied der ausländischen Streitkräfte
   oder der Hauptquartiere, das die Pflichtverletzung
   begangen hat.

                           § 20

               Beendigung vorangegangener
       Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

   (1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rück-

gabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die
ordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zoll-

lager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquar-
tiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass
die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgege-
ben werden. Wird dies zugelassen, gelten die Waren
mit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwen-
dung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-
men und die Waren gelten als zur Truppenverwendung
überlassen.

  (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe

von Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein

Hauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der

Nachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein

zu führen.

                           § 21

                    Verlust der
         Rechtsstellung als Mitglied der
ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

   (1) Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes
stationiertes Mitglied der ausländischen Streitkräfte
seine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz
befindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemein-
schaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von
Übersiedlungsgut entsprechend. Dies gilt auch dann,
wenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streit-
kräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäi-
schen Union ist. Gleichgestellt sind die Verlegung des
Wohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied
der ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.

  (2) Für ein Mitglied der Hauptquartiere gilt Absatz 1
unter der Voraussetzung, dass das Mitglied nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

                           § 22
             Harmonisierungsvorschrift
       für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
   (1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mit-
gliedstaat, die dort

1. nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Arti-
   keln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den
   Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Er-
   gänzungsabkommen oder dem Statusübereinkom-
   men vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen
   einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland ein-
   geführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder be-
   zogen wurden und
2. nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenann-
   ten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses
   Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt wer-
   den,

gelten mit der Einfuhr als in die vorübergehende Ver-
wendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhr-
abgaben nach den Bestimmungen des Zollkodex und
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übergeführt.

Diese vorübergehende Verwendung endet auch mit
der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.
   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das
Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Rege-

lungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.

                           § 23

                       Vertretung
   Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich
gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfah-
renshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich
durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streit-
kräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte
vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausge-
schlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied

der Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshand-

lungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung

in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus die-

sem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streit-

kräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertre-
ten lassen.

                           § 24

        Übergangs- und Schlussvorschriften
   (1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes in der einfuhrabgabenbegünstigten
Verwendung nach § 1 des Truppenzollgesetzes 1962
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. No-
vember 1979 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist,
auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zum
Hauptquartierprotokoll in der Fassung vom 17. Oktober
1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), befinden, gelten als in die
Truppenverwendung übergeführt.

   (2) Soweit einer nichtberechtigten Person die Bewil-
ligung zur Verteilung von Waren unter Befreiung von
Einfuhrabgaben an die ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere erteilt worden ist, gilt die Bewilligung für
die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes als Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2.
BGBl. 2009, Seite 1098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1098
   (3) Soweit eine nichtberechtigte Person Waren der
ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere zur Be-
arbeitung, Verarbeitung oder Lagerung in Besitz hat,
gelten die nach dem Zollkodex erforderlichen Bewil-
ligungen hinsichtlich dieser Waren für die Dauer von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als er-
teilt und die Waren als in den entsprechenden Zollver-
fahren befindlich. Satz 1 gilt nur im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
   (4) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkom-
mens für Organisationen, Unternehmen und für ihre An-
gestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche
Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines
zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts
und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Ge-
setz entsprechend.

                         § 25
                  Ermächtigungen

  (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverord-

nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf,

1. das Verfahren der Truppenverwendung einschließ-
   lich der Überführung, der Beendigung und des

   Bewilligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 sowie den

   Inhalt der Bewilligung näher regeln;

2. Ausnahmen von den in den §§ 16 und 17 genannten
   Pflichten zulassen;

3. Bedingungen definieren, unter denen Waren im Rah-
   men von Veranstaltungen oder aus dienstlichen oder
   persönlichen Gründen an nichtberechtigte Personen
   abgegeben werden können;
4. die Pflichtverletzungen bestimmen, die sich auf die
   ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenver-
   wendung nicht ausgewirkt haben;

5. für Personen, die Anspruch auf Versorgung durch

   die ausländischen Streitkräfte haben, eine verein-
   fachte und pauschalierte Abgabenerhebung regeln;

6. die Gleichstellung weiterer Personen oder Personen-
   gruppen mit den Personen nach Nummer 5 regeln;
7. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 382 Abs. 1
   Nr. 2 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit
   den nach den Nummern 1 bis 5 getroffenen Rege-
   lungen näher bestimmen.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege
gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von
den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder
ihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben wer-
den, Abgabenfreiheit anordnen, wenn die Waren wegen
ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung
nicht mehr am Wirtschaftsverkehr teilnehmen oder
wenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder von
geringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit
schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft
nicht verletzt werden.

                          § 26
                Ordnungswidrigkeiten

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte
   Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zu-
   führt oder ausführt,
2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
   Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Ein-
   fuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,
3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder
4. entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.

   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländi-
sche Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen
des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und
des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.

                        Artikel 2

                  Änderung des

           Gesetzes zum Protokoll über
          die NATO-Hauptquartiere und
        zu den Ergänzungsvereinbarungen

   Das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Haupt-

quartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom

17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert
duch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1509), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
   Die Wörter „Personen im Sinne des Artikels 4“ wer-
   den ersetzt durch die Wörter „die in Artikel 3 Abs. 1
   des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere be-
   zeichneten Personen“.

                        Artikel 3

                   Änderung der

           Ausfuhrerstattungsverordnung
   § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 der Ausfuhrerstattungs-
verordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 7. November 2007
(BGBl. I S. 2567) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 4
                     Änderung
            des Offshore-Steuergesetzes
   Das Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst:

                       „Artikel 3 § 2
      (1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des
   Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Ver-
   einigten Staaten oder Stellen anderer von den Ver-
   einigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von
BGBl. 2009, Seite 1099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1099
  Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei
  von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Trup-
  penzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090)
  in der jeweils geltenden Fassung und die auf der
  Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene
  Rechtsverordnung entsprechend.

     (2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Ein-
  fuhren für andere Stellen als die der Vereinigten
  Staaten oder der Stellen der ausländischen Streit-
  kräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür
  vereinbarte Dokument.“

2. Artikel 3 §§ 3 bis 5 und Artikel 4 werden aufgehoben.

                       Artikel 5

                  Aufhebung der
         Verordnung zur Durchführung der
 zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen
  Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes

  Die Verordnung zur Durchführung der zoll-, ver-
brauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen
des Offshore-Steuergesetzes vom 23. März 1964
(BGBl. I S. 224) wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                  Änderung der

     Energiesteuer-Durchführungsverordnung

   Nach § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverord-
nung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a ein-
gefügt:

                        „§ 105a
                Steuerentlastung für
     ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere
geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i
des Zusatzabkommens (§ 66 Nr. 18 Buchstabe a des
Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung.
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energie-
erzeugnisse geliefert hat.
  (2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte
oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug
berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte
oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder
im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
  (3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und
Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Haupt-
quartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere
und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere im Sinne des Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden
Fassung.“

                       Artikel 7
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am
1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Trup-
penzollgesetz 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953)
außer Kraft.
  (2) Artikel 1 § 25 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 19. Mai 2009
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1090. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6d8563c58f2e4ed9….