Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1090
BGBl. 2009 I S. 1090 · 53.826 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften
(Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Ausführung
der zoll- und steuer-
rechtlichen Bestimmungen
des NATO-Truppenstatuts,
des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut hinsichtlich
der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräfte
und des Protokolls und der Abkommen
betreffend die in der Bundesrepublik
Deutschland errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere
(Truppenzollgesetz – TrZollG)
Inhaltsübersicht
Begriffsbestimmungen
Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppen-
verwendung
Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der
Datenverarbeitung
Vereinfachte Zollanmeldung
Einfuhrhöchstmengen
Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mit-
gliedstaaten
Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwen-
dung
Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitglied-
staaten
Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
Beendigung der Truppenverwendung
Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung,
Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwen-
dung, Zweckwidrige Verwendung
Rationsmengen
Abgabenschuld, Abgabenschuldner
Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaft-
licher Bedeutung
Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere
Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitglied-
staaten
Vertretung
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ermächtigungen
Ordnungswidrigkeiten
19. Mai 2009
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. NATO-Truppenstatut: das Abkommen vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
den Fassung;
2. Zusatzabkommen: das Zusatzabkommen vom
3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän-
dischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in
der jeweils geltenden Fassung;
3. Hauptquartierprotokoll: das Protokoll vom 28. Au-
gust 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund
des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2000);
4. Ergänzungsabkommen: das Abkommen vom
§§ 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der
1
Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen
2
Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb
3 internationaler militärischer Hauptquartiere in der
4 Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 2009);
5. Statusübereinkommen: das Übereinkommen vom
5 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem
6 internationalen militärischen Hauptquartier der
7 NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteil-
ten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II
8 S. 2044);
9 6. Gesetz zum Hauptquartierprotokoll: das Gesetz
vom 17. Oktober 1969 zum Protokoll über die
10 NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsver-
11 einbarungen (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert
12 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975
13 (BGBl. I S. 1509), in der durch dieses Gesetz geän-
14 derten Fassung;
15 7. Unterzeichnungsprotokoll: das Unterzeichnungs-
protokoll vom 3. August 1959 zum Zusatzabkom-
16 men (BGBl. 1961 II S. 1313; 1972 II S. 687);
17
8. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
18
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
19
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993
20 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates
21 vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung;
22 9. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
23 nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
24 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
25 nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
26 des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr.

L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180
S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/
2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl.
EU Nr. L 62 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung;
10. Zollverwaltungsgesetz: das Zollverwaltungsgesetz
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I
S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 1
des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),
in der jeweils geltenden Fassung;
11. Waffengesetz: das Waffengesetz vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 426), in der jeweils geltenden Fas-
sung;
12. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils
geltenden Fassung;
13. Ausländische Streitkräfte: die ausländische Truppe
und deren ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Trup-
penstatuts. Mitglieder der ausländischen Streit-
kräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder
einer solchen Truppe oder eines solchen zivilen Ge-
folges sowie deren Angehörige im Sinne des NATO-
Truppenstatuts;
14. Hauptquartiere: die in Deutschland errichteten in-
ternationalen militärischen Hauptquartiere nach Ar-
tikel 1 des Hauptquartierprotokolls sowie Artikel 1
des Ergänzungsabkommens. Mitglieder der Haupt-
quartiere im Sinne dieses Gesetzes sind die Perso-
nen, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Statusüberein-
kommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
setzes zum Hauptquartierprotokoll, als zur Truppe
oder zum zivilen Gefolge gehörendes Personal oder
als deren Angehörige definiert sind;
15. Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union,
soweit sein Gebiet Zollgebiet der Gemeinschaft
nach Artikel 3 des Zollkodex ist;
16. Drittland: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat ist;
17. nichtberechtigte Person: eine Person, die nicht zu
den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartie-
ren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte
oder der Hauptquartiere gehört;
18. Einfuhrware: eine Ware, die sich in der Truppenver-
wendung befindet;
19. Zollstelle: ein Hauptzollamt und seine Dienststellen
(§ 17 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes);
20. Einheitspapier: das in der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung als Einheitspapier bezeichnete
Formular;
21. Formblatt 302: die in Artikel XI des NATO-Truppen-
statuts genannte vereinbarte Zollurkunde;
22. Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung: das von den Behör-
den der ausländischen Streitkräfte oder den Haupt-
quartieren erstellte und vom Bundesministerium der
Finanzen anerkannte Formular;
23. Ausfuhrgenehmigung: das von den Behörden der
ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartie-
ren erstellte und vom Bundesministerium der Finan-
zen anerkannte Formular;
24. Abwicklungsschein: der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Ab-
wicklungsschein bezeichnete Vordruck;
25. Verbote und Beschränkungen: Verbote und Be-
schränkungen für den Warenverkehr über die Gren-
ze, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,
Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Ge-
sundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-
schem Wert oder des gewerblichen und kommer-
ziellen Eigentums erlassen wurden, sowie die Ver-
bote und Beschränkungen, die sich aus dem Au-
ßenwirtschafts- und Marktordnungsrecht ergeben;
26. Einfuhrabgaben: Einfuhrabgaben im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes.
§2
Grundsatz,
Geltungsbereich, Truppenverwendung
(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und
umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Trup-
penstatuts, des Zusatzabkommens, des Hautquartier-
protokolls, des Ergänzungsabkommens, des Status-
übereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls
sowie der dazu geschlossenen Verwaltungsverein-
barungen. Die Regelungen der genannten Abkommen
finden uneingeschränkt Anwendung. Die dort genann-
ten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte,
deren Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren
Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zoll-
gebiets der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
dritter Anstrich des Zollkodex.
(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zoll-
verfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhe-
bungsverfahren im Sinne des Zollkodex. Der Zollkodex
und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden
Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Ab-
kommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsver-
einbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsver-
ordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewon-
nene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in
die Truppenverwendung übergeführt.
§3
Überführung von
Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
(1) Nichtgemeinschaftswaren, die
1. ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der auslän-
dischen Streitkräfte frei von Einfuhrabgaben nach
Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Arti-
keln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach
§ 11 dieses Gesetzes,

2. Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere
frei von Einfuhrabgaben nach den Artikeln 2 und 8
des Hauptquartierprotokolls, Artikel 15 des Ergän-
zungsabkommens, Artikel 2 des Statutsübereinkom-
mens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
zum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses
Gesetzes,
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch
aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat
in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizo-
nen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen,
sind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren,
die nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht
abgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenver-
wendung übergeführt werden.
(2) Nichtberechtigten Personen kann die Truppen-
verwendung zur Belieferung der ausländischen Streit-
kräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt wer-
den. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren
durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die
Waren in der Truppenverwendung der ausländischen
Streitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberech-
tigte Person nachzuweisen.
(3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquar-
tiere entsprechend.
§4
Anmeldung und
Zollabfertigung zur Truppenverwendung
(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Trup-
penverwendung erfolgen im Rahmen internationaler
Abkommen
1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die auslän-
dischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtge-
meinschaftswaren selbst aus einem Drittland einfüh-
ren, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandver-
fahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
2. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtbe-
rechtigte Personen im Auftrag der ausländischen
Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemein-
schaftswaren zur unmittelbaren und vollständigen
Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus
einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren ein-
führen oder aus Freizonen beziehen;
3. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tat-
sächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Form-
blatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere ihre Nichtgemeinschaftswaren selbst
über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einfüh-
ren;
4. schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber
der Bewilligung des Zollverfahrens mit wirtschaftli-
cher Bedeutung, wenn ausländische Streitkräfte, de-
ren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkom-
mens ist, oder Hauptquartiere Nichtgemeinschafts-
waren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeu-
tung beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräf-
ten, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des
Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur
Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit
dem Formblatt 302;
5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung,
wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren, die in
Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen
oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen
beziehen;
6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, münd-
lich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der
Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle
oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Ab-
gabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die
Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie
Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Ab-
satz 3 genannten Nichtgemeinschaftswaren aus
einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungs-
verfahren oder Freizonen beziehen;
7. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder
durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung,
wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zum
Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Dritt-
land einführen;
8. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte
Personen nach § 3 Abs. 2 Waren in anderen als den
in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland
einführen.
(2) Nichtgemeinschaftswaren, die durch Mitglieder
der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
aus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten
oder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei
der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgeneh-
migung ist zusammen mit den nach den Vorschriften
der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus
einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zoll-
stelle für die Abfertigung vorzulegen.
(3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren
ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:
1. für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie
für Wasser- und Luftfahrzeuge,
2. für Schusswaffen und den Schusswaffen gleich-
gestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes
sowie
3. für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.
Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Er-
werbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen,
dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Ge-
brauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Wa-
ren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte
oder der Hauptquartiere ist.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 gelten die
betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als
angenommen und die Waren zur Truppenverwendung
überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet
werden.
(5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 keine
Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zoll-
anmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorüber-

gehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätes-
tens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr
bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu ge-
stellen und anzumelden.
(6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Mög-
lichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmel-
dung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der
Hauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Er-
laubnis, so gelten die Waren als Waren in vorüberge-
hender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der
örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen
und anzumelden.
§5
Überführung in die Truppen-
verwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
(1) Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann
unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das
Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zu-
gelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt
das Bundesministerium der Finanzen die Vorausset-
zungen und Modalitäten der Nutzung des Informatik-
verfahrens.
(2) Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch
nichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung
durch eine vom Bundesministerium der Finanzen be-
kannt gegebene Stelle. Der Bewilligungsinhaber ist ver-
pflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgeleg-
ten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.
(3) Die in einem zugelassenen Informatikverfahren
abgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe recht-
liche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder
durch andere Formen der Willensäußerung abgegebe-
nen Zollanmeldungen. Entscheidungen der Zollstelle im
Informatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung
wie sonstige Entscheidungen.
(4) Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Infor-
matikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des
Empfangs der elektronischen Nachricht durch die Zoll-
stelle als abgegeben. Die Annahme dieser Zollanmel-
dung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnach-
richt mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeich-
nung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annah-
mezeitpunkt enthält. Die Überlassung der Waren wird
dem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gege-
ben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zoll-
anmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält.
§6
Vereinfachte Zollanmeldung
Die Vorschriften des Zollkodex sowie der Zollkodex-
Durchführungsverordnung (Teil I Titel IX) zur vereinfach-
ten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien
Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenver-
wendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 entsprechend.
§7
Einfuhrhöchstmengen
Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen
Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monat-
lich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb fol-
gender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zu-
satzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des
Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:
1. Zigaretten 200 Stück,
2. andere Tabakerzeugnisse 250 Gramm,
3. Kaffee 500 Gramm oder
a) Kaffee-Extrakte 125 Gramm oder
b) gemischte Kaffee-
Extrakte 250 Gramm,
4. Alkohol und alkoholhaltige
Getränke 2 Liter Spirituosen
oder Schaumwein
und 2 Liter Wein.
§8
Einfuhr von Nicht-
gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Nichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streit-
kräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in
§ 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitglied-
staaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
führen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Trup-
penverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als
angenommen und die Waren gelten als überlassen.
Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in
einem Nichterhebungsverfahren befinden.
§9
Übergang von
Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
(1) Gemeinschaftswaren, die ausländischen Streit-
kräften
1. nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder
verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Ver-
brauchsteuer,
2. unter den Voraussetzungen des § 1c Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes,
3. nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteu-
ergesetzes steuerfrei oder
4. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes
und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
unter Vergütung der Verbrauchsteuer
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch
geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streit-
kräfte in die Truppenverwendung über und werden wie
Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie stehen ab
dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter
zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energie-
erzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug be-
rechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im
Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeinschaftswa-
ren, die Hauptquartieren
1. nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierproto-
kolls oder den Artikeln 14 und 15 des Ergänzungs-
übereinkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei
oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer oder

2. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes
und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
unter Vergütung der Verbrauchsteuer
geliefert werden.
(3) Gemeinschaftswaren, die unter Gewährung von
Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte
oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der
Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung
über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behan-
delt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften
oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwen-
dung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die
Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem
Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streit-
kräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwa-
chung.
§ 10
Einfuhr von
Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Gemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte,
Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen
Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Trup-
penstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völ-
kerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen natio-
nalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Dritt-
land eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt
oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren
Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt
werden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschafts-
waren und als in die Truppenverwendung übergeführt.
Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamt-
licher Überwachung.
§ 11
Abgabenbegünstigter
Erwerb von Kraftfahrzeugen
Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der
Hauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem aus-
schließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren,
aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus
der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrab-
gaben beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs
von den zuständigen Behörden der ausländischen
Streitkräfte genehmigt worden ist.
§ 12
Zollrechtlicher
Status der Waren, Vermutung
Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von
Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Haupt-
quartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht-
gemeinschaftswaren in der Truppenverwendung sind.
§ 13
Beendigung der Truppenverwendung
(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3
endet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche
Bestimmung erhalten. Abweichend von den Bestim-
mungen des Zollkodex muss die Zerstörung von Waren
in der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
kräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht
mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine
nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mit-
teilung durch die zuständigen Behörden der auslän-
dischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt
unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein
Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzuge-
ben.
(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 dürfen
nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren
in ihrer Truppenverwendung einer neuen zollrechtlichen
Bestimmung zuführen oder in einen anderen Mitglied-
staat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbe-
stimmungen versehen werden.
(3) Die Truppenverwendung endet auch mit der Aus-
fuhr der Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
(4) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-
verwendung der ausländischen Streitkräfte, der Haupt-
quartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3
Abs. 2 befinden, in einen anderen Mitgliedstaat, hat in
einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen.
Gleiches gilt für Waren in der Truppenverwendung der
Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der
Hauptquartiere, wenn diese die Waren nicht selbst in
einen anderen Mitgliedstaat ausführen.
(5) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-
verwendung der ausländischen Streitkräfte, der Haupt-
quartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3
Abs. 2 befinden, in ein Drittland hat in folgenden Fällen
in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen:
1. auf dem Landweg, wenn ein anderer Mitgliedstaat
berührt wird;
2. auf dem Luftweg, wenn eine Zwischenlandung in ei-
nem anderen Mitgliedstaat erfolgt;
3. auf dem Wasserweg, wenn ein Hafen in einem ande-
ren Mitgliedstaat angelaufen wird.
§ 14
Anmeldung und
Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Aus-
fuhr in ein Drittland erfolgt im Rahmen internationaler
Abkommen
1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn sich Waren
in der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere befinden;
2. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tat-
sächliche Ausfuhr in ein Drittland und die Ausferti-
gung des Formblatts 302, wenn Waren, die sich in
der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere befinden, über einen
Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes in ein Drittland ausgeführt werden;
3. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die
tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland, wenn Waren,
die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder
der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
tiere befinden, in ein Drittland ausgeführt werden;

4. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die
Übernahme der Militärpostsendung durch die Mili-
tärpostbehörden, wenn Waren, die sich in der Trup-
penverwendung der Mitglieder der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, im Mi-
litärpostverkehr in ein Drittland ausgeführt werden;
5. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte
Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Waren in ein Dritt-
land ausführen.
(2) Die Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-
verwendung der Mitglieder der ausländischen Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere befinden, ist schriftlich
mit Ausfuhrgenehmigung anzumelden, wenn die Aus-
fuhr in ein Drittland Verboten oder Beschränkungen
unterliegt. Die Ausfuhrgenehmigung ist zusammen mit
den nach den Vorschriften der Verbote und Beschrän-
kungen für die Ausfuhr in ein Drittland erforderlichen
Dokumenten der Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten die
dort genannten Waren als gestellt, die Zollanmeldung
als angenommen und die Waren als zur Ausfuhr in ein
Drittland überlassen, wenn sie nicht schriftlich ange-
meldet werden.
§ 15
Ausfuhr in ein Drittland
unter Einsatz der Datenverarbeitung
(1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur
Beendigung der Truppenverwendung kann unter Ein-
satz von Informatikverfahren, die durch das Bundes-
ministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen
wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bun-
desministerium der Finanzen die Voraussetzungen und
Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.
(2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 16
Übernahme von Waren aus
der Truppenverwendung, Zuführung zu
einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren
aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Haupt-
quartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese
Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zu-
ständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren
unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen
Zollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrecht-
lichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnah-
men zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes
gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheits-
leistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen
Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht
der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer
Mitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrecht-
lichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unbe-
rührt.
(2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in
den Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen
Streitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die
ihm zustehende Rationsmenge (§ 18) hinaus bezieht,
oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in
§ 3 Abs. 1 und § 11 genannten Begünstigungen verliert
und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-
zes begründet oder behält.
(3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtbe-
rechtigten Person erst übergeben werden, wenn diese
eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflich-
tung nach Absatz 1 vorlegt.
(4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung
durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vor-
sieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1
bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben wer-
den.
(5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewil-
ligungsinhabers im Sinne des § 3 Abs. 2 zu einer ande-
ren zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften
des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung entsprechend.
§ 17
Pflichten aus der Inanspruchnahme der
Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
(1) Einfuhrwaren dürfen nur
1. durch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berechtig-
ten zu deren ausschließlichem Ge- oder Verbrauch
im Sinne des Artikels XI des NATO-Truppenstatuts,
der Artikel 65 bis 67 des Zusatzabkommens, der Ar-
tikel 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, der Arti-
kel 14 bis 16 des Ergänzungsabkommens oder des
Artikels 2 des Statusübereinkommens, auch in Ver-
bindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquar-
tierprotokoll, oder
2. durch Bewilligungsinhaber im Sinne des § 3 Abs. 2
zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder
der Hauptquartiere nach Maßgabe der Bewilligung
verwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Ge-
setz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zuge-
lassen sind.
(2) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen
als den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken liegt ins-
besondere vor, wenn
1. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder
der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
tiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten
Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen
Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbei-
tung und Ausbesserung) übergeben werden;
2. diese im Fall der Truppenverwendung der auslän-
dischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abwei-
chend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren
einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken
als der Ausbesserung übergeben werden;
3. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder
der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
tiere endgültig aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt
werden, ohne dass diese Ausfuhr in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsstellung
des Mitglieds erfolgt. Dies gilt nicht, wenn unverzüg-
lich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in dem
anderen Mitgliedstaat erfolgt. Als endgültig in einen
anderen Mitgliedstaat ausgeführt gilt auch eine Ein-

fuhrware, die bei einer Wiedereinfuhr nicht wieder in
die Truppenverwendung übergeführt werden kann;
4. ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der
Hauptquartiere Waren, die sich in der Truppenver-
wendung der ausländischen Streitkräfte oder der
Hauptquartiere befinden, nach Artikel 65 Abs. 2
des Zusatzabkommens oder den Artikeln 16 und 17
des Ergänzungsabkommens über die festgelegten
Rationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in
§ 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
5. eine Person ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme
der Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 ver-
liert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungs-
pflicht zu erfüllen;
6. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 genann-
ten Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an
Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1
geregelte Verfahren eingehalten wird.
(3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen
als in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecken liegt
insbesondere vor, wenn
1. diese in den Besitz einer nichtberechtigten Person
gelangen;
2. diese nicht innerhalb der in der Bewilligung festge-
setzten Frist den ausländischen Streitkräften oder
den Hauptquartieren übergeben werden. Der Nicht-
eingang einer Empfangsbestätigung der ausländi-
schen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gilt als
eine nicht erfolgte Übergabe; dies gilt auch für den
Nichteingang einer Empfangsbestätigung in einem
zugelassenen Informatikverfahren;
3. diese an einem in der Bewilligung nicht zugelasse-
nen Ort gelagert werden.
§ 18
Rationsmengen
(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17
Abs. 2 Nr. 4 sind:
1. Zigaretten 200 Stück je Person
und Woche,
2. Kaffee 2,5 Kilogramm je
Person und Monat,
3. Kaffee-Extrakte 250 Gramm je Per-
son und Monat,
4. Whisky und Gin 6 Liter je Person
und Monat,
5. Kraftstoff
a) für Kraftfahrzeuge mit einer
Motorleistung von mindes-
tens 44 kW 400 Liter je Fahr-
zeug und Monat,
b) für andere Kraftfahrzeuge 200 Liter je Fahr-
zeug und Monat,
c) für Motorräder, Motorfahrrä-
der und Motorroller 80 Liter je Fahrzeug
und Monat,
d) für Flugzeuge 1 600 Liter je Flug-
zeug und Monat.
(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquar-
tiere können in Absprache mit dem Bundesministerium
der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmen-
gen bis zu folgenden Mengen erhöhen:
1. Zigaretten 300 Stück je Person
und Woche,
2. Kaffee 3,5 Kilogramm je
Person und Monat,
3. Kaffee-Extrakte 350 Gramm je Per-
son und Monat,
4. Whisky und Gin 8,5 Liter je Person
und Monat,
5. Kraftstoff
a) für Kraftfahrzeuge mit einer
Motorleistung von mindes-
tens 44 kW 600 Liter je Fahr-
zeug und Monat,
b) für andere Kraftfahrzeuge 300 Liter je Fahr-
zeug und Monat,
c) für Motorräder, Motorfahrrä-
der und Motorroller 120 Liter je Fahr-
zeug und Monat,
d) für Flugzeuge 2 400 Liter je Flug-
zeug und Monat.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden
der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten
Käufern zur Deckung
1. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an
Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen
Anlässen,
2. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den
Fällen, in denen sich die betreffende Person auf ei-
ner genehmigten Reise befindet,
3. eines in Einzelfällen bestehenden höheren persön-
lichen Bedarfs an Zigaretten
besondere Rationserhöhungen gewähren.
§ 19
Abgabenschuld, Abgabenschuldner
(1) Wird die Truppenverwendung durch Überführung
der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr be-
endet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld
dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vor-
schriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung sowie die darauf Bezug nehmenden
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Ver-
brauchsteuergesetze.
(2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17
verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei
denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich
auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Trup-
penverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgaben-
schuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Ver-
wendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht
die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsäch-
lichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
(3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1
und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Ver-
günstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch ge-
nommen wurde.

(4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2
ist
1. die Person, die nicht Mitglied der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist, welche die
Waren, hinsichtlich derer eine Pflicht aus der Trup-
penverwendung verletzt wurde,
a) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflicht-
verletzung erworben oder in Besitz genommen
hat oder im Zeitpunkt der Pflichtverletzung be-
reits im Besitz hatte, oder
b) erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl
sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitz-
nahme wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen können, dass hinsichtlich dieser Ware
eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt
wurde;
2. daneben das Mitglied der ausländischen Streitkräfte
oder der Hauptquartiere, das die Pflichtverletzung
begangen hat.
§ 20
Beendigung vorangegangener
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
(1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rück-
gabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die
ordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zoll-
lager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquar-
tiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass
die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgege-
ben werden. Wird dies zugelassen, gelten die Waren
mit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwen-
dung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-
men und die Waren gelten als zur Truppenverwendung
überlassen.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe
von Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein
Hauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der
Nachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein
zu führen.
§ 21
Verlust der
Rechtsstellung als Mitglied der
ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
(1) Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes
stationiertes Mitglied der ausländischen Streitkräfte
seine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz
befindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemein-
schaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von
Übersiedlungsgut entsprechend. Dies gilt auch dann,
wenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streit-
kräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäi-
schen Union ist. Gleichgestellt sind die Verlegung des
Wohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied
der ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.
(2) Für ein Mitglied der Hauptquartiere gilt Absatz 1
unter der Voraussetzung, dass das Mitglied nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 22
Harmonisierungsvorschrift
für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mit-
gliedstaat, die dort
1. nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Arti-
keln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den
Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Er-
gänzungsabkommen oder dem Statusübereinkom-
men vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen
einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland ein-
geführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder be-
zogen wurden und
2. nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenann-
ten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt wer-
den,
gelten mit der Einfuhr als in die vorübergehende Ver-
wendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhr-
abgaben nach den Bestimmungen des Zollkodex und
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übergeführt.
Diese vorübergehende Verwendung endet auch mit
der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das
Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Rege-
lungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.
§ 23
Vertretung
Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich
gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfah-
renshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich
durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streit-
kräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte
vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausge-
schlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied
der Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshand-
lungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus die-
sem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streit-
kräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertre-
ten lassen.
§ 24
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes in der einfuhrabgabenbegünstigten
Verwendung nach § 1 des Truppenzollgesetzes 1962
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. No-
vember 1979 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist,
auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zum
Hauptquartierprotokoll in der Fassung vom 17. Oktober
1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), befinden, gelten als in die
Truppenverwendung übergeführt.
(2) Soweit einer nichtberechtigten Person die Bewil-
ligung zur Verteilung von Waren unter Befreiung von
Einfuhrabgaben an die ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere erteilt worden ist, gilt die Bewilligung für
die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes als Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2.

(3) Soweit eine nichtberechtigte Person Waren der
ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere zur Be-
arbeitung, Verarbeitung oder Lagerung in Besitz hat,
gelten die nach dem Zollkodex erforderlichen Bewil-
ligungen hinsichtlich dieser Waren für die Dauer von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als er-
teilt und die Waren als in den entsprechenden Zollver-
fahren befindlich. Satz 1 gilt nur im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
(4) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkom-
mens für Organisationen, Unternehmen und für ihre An-
gestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche
Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines
zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts
und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Ge-
setz entsprechend.
§ 25
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf,
1. das Verfahren der Truppenverwendung einschließ-
lich der Überführung, der Beendigung und des
Bewilligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 sowie den
Inhalt der Bewilligung näher regeln;
2. Ausnahmen von den in den §§ 16 und 17 genannten
Pflichten zulassen;
3. Bedingungen definieren, unter denen Waren im Rah-
men von Veranstaltungen oder aus dienstlichen oder
persönlichen Gründen an nichtberechtigte Personen
abgegeben werden können;
4. die Pflichtverletzungen bestimmen, die sich auf die
ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenver-
wendung nicht ausgewirkt haben;
5. für Personen, die Anspruch auf Versorgung durch
die ausländischen Streitkräfte haben, eine verein-
fachte und pauschalierte Abgabenerhebung regeln;
6. die Gleichstellung weiterer Personen oder Personen-
gruppen mit den Personen nach Nummer 5 regeln;
7. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 2 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit
den nach den Nummern 1 bis 5 getroffenen Rege-
lungen näher bestimmen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege
gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von
den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder
ihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben wer-
den, Abgabenfreiheit anordnen, wenn die Waren wegen
ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung
nicht mehr am Wirtschaftsverkehr teilnehmen oder
wenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder von
geringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit
schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft
nicht verletzt werden.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte
Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zu-
führt oder ausführt,
2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Ein-
fuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,
3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder
4. entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländi-
sche Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen
des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und
des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zum Protokoll über
die NATO-Hauptquartiere und
zu den Ergänzungsvereinbarungen
Das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Haupt-
quartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom
17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert
duch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Personen im Sinne des Artikels 4“ wer-
den ersetzt durch die Wörter „die in Artikel 3 Abs. 1
des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere be-
zeichneten Personen“.
Artikel 3
Änderung der
Ausfuhrerstattungsverordnung
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 der Ausfuhrerstattungs-
verordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 7. November 2007
(BGBl. I S. 2567) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung
des Offshore-Steuergesetzes
Das Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3 § 2
(1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des
Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Ver-
einigten Staaten oder Stellen anderer von den Ver-
einigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von

Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei
von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Trup-
penzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090)
in der jeweils geltenden Fassung und die auf der
Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene
Rechtsverordnung entsprechend.
(2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Ein-
fuhren für andere Stellen als die der Vereinigten
Staaten oder der Stellen der ausländischen Streit-
kräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür
vereinbarte Dokument.“
2. Artikel 3 §§ 3 bis 5 und Artikel 4 werden aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der
Verordnung zur Durchführung der
zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen
Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes
Die Verordnung zur Durchführung der zoll-, ver-
brauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen
des Offshore-Steuergesetzes vom 23. März 1964
(BGBl. I S. 224) wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Nach § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverord-
nung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a ein-
gefügt:
„§ 105a
Steuerentlastung für
ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere
geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i
des Zusatzabkommens (§ 66 Nr. 18 Buchstabe a des
Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung.
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energie-
erzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte
oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug
berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte
oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder
im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und
Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Haupt-
quartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere
und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere im Sinne des Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden
Fassung.“
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am
1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Trup-
penzollgesetz 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953)
außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 25 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 19. Mai 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1090. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6d8563c58f2e4ed9….