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Artikel 2 · BT-Drs. 20/1741 · S. 14

Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Auf Grund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst.
Zu Nummer 2
§§ 109a und 109b
Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden durch § 109a Absatz 1 analog zur Regelung in § 68 Absatz 5
des Gesetzes mögliche Steuerentlastungen nach § 105a für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeug-
nisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der
Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Der im Vergleich zum
§ 68 Absatz 5 des Gesetzes verkürzte Zeitraum resultiert aus der Tatsache, dass § 105a zum 1. Juli 2022 in § 58
des Gesetzes überführt wird. Der Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 wird insoweit von der Regelung in
§ 68 Absatz 6 des Gesetzes erfasst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise
über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach
den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu § 68 Absatz 5 Ener-
gieStG verwiesen.
Infolge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachversteuerung für die niedri-
ger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. § 109a Absatz 2 bis
4 weist die vorübergehenden Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffen-
heit dem Benzin entspricht. Diese Regelung ist erforderlich, da sich die Bemessungsgrundlage aufgrund § 68
Absatz 1 des Gesetzes änd

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.367 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1741, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.459–32.826 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert ce280c788f985547….

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