§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- FG Hamburg, 05.02.2016 – 4 K 117/14
- FG Hamburg, 07.05.2021 – 4 V 22/21Zitiert von 1
- BVerfG, 25.07.2007 – 1 BvR 1031/07Energiesteuerrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das schrittweise Abschmelzen der Steuerentlastung für Biokraftstoffe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- FG München, 27.10.2022 – 14 K 1253/19Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 19.10.2022 – 4 K 445/20 VSt
- FG Hamburg, 31.07.2020 – 4 K 71/18Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 9 EnergieStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/9#abs-1 (1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/9#abs-1a (1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/9#abs-2 (2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.