§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-1 (1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie
Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt eine Abgabe von Designerkraftstoffen im Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-1a (1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-1b (1b) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-3 (3) Steuerschuldner ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-4 (4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-5 (5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-6 (6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/23#abs-7 (7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 23 EnergieStG →
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Nach Gewicht
- FG Hamburg, 07.05.2021 – 4 V 22/21Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2015 – 1 StR 142/14Strafzumessung bei Steuerstraftaten: Anspruch des Straftäters auf frühzeitige Verhinderung der Taten durch die Strafverfolgungsbehörden; staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen; Bewertung der Versäumnisse staatlicher Organe im Verhältnis zu strafschärfendem Verhalten des Tatbeteiligten
- FG Hamburg, 18.03.2025 – 4 K 11/23
- FG München, 27.10.2022 – 14 K 1253/19Zitiert von 2
- BGH, 25.04.2017 – 1 StR 606/16Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Berücksichtigung des Merkmals der "verschuldeten Auswirkungen der Tat"Zitiert von 23
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 – 3 V 40/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 31.07.2020 – 4 K 71/18Zitiert von 1
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