§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68?asof=2026-05-01#abs-1 (1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68?asof=2026-05-01#abs-2 (2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68?asof=2026-05-01#abs-3 (3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68?asof=2026-05-01#abs-4 (4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68?asof=2026-05-01#abs-5 (5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 68 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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24.05.2022 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I 810)
BGBl. 2022 I S. 810
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.