§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/46#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/46#abs-2 (2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/46#abs-2a (2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit entrichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/46#abs-2b (2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/46#abs-3 (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 46 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 18.03.2025 – 4 K 11/23
- FG Düsseldorf, 23.08.2023 – 4 K 2640/22 VEZitiert von 3
- BFH, 10.01.2017 – VII R 26/14Zum Umfang des Entlastungsanspruchs beim Verbringen von Biokraftstoffen in andere MitgliedstaatenZitiert von 4
- BFH, 09.12.2025 – VII R 19/23EuGH-Vorlage zur Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für die Steuerentlastung für in einen anderen Mitgliedstaat beförderte EnergieerzeugnisseZitiert von 1
- BGH, 16.01.2020 – 1 StR 89/19Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStGZitiert von 4
- FG Sachsen-Anhalt, 18.12.2013 – 2 K 940/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1103/23 VE
- BGH, 22.09.2021 – 1 StR 345/19Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans; Errichtung einer Hilfsstrafkammer; besonderes persönliches Merkmal der steuerrechtlichen ErklärungspflichtZitiert von 2
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 85/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856)
BGBl. 2019 I S. 856
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.