§ 67 Übergangsvorschriften
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 23.08.2023 – 4 K 2640/22 VEZitiert von 3
1 Entscheidung zu § 67 EnergieStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/67#abs-1 (1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/67#abs-2 (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.