§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68#abs-1 (1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68#abs-2 (2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68#abs-3 (3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68#abs-4 (4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/68#abs-5 (5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1.