Gesetze / Energiesteuergesetz

EnergieStG

§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a#abs-1 (1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a#abs-2 (2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt

1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
140,40 EUR,
2.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
3.
für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse
10,00 EUR,
4.
für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
4,96 EUR,
5.
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 versteuerte
Energieerzeugnisse
60,60 EUR,
6.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9, 10 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 EUR.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a#abs-3 (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a#abs-4 (4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.

§ 47 § 48