§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a#abs-1 (1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a#abs-2 (2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt
| für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 140,40 EUR, |
| für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR, |
| für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse | 10,00 EUR, |
| für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,96 EUR, |
| für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 60,60 EUR, |
| für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,16 EUR. |
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a#abs-3 (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a#abs-4 (4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.