§ 53b (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- FG Baden-Württemberg, 13.05.2025 – 11 K 1386/23Zitiert von 1
- BFH, 28.02.2023 – VII R 27/20Ausgleich von Wärmeverlusten in einem FernwärmenetzZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 53b EnergieStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.