§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 01.02.2019 – 4 K 58/15Zitiert von 8
- BFH, 18.02.2020 – VII R 39/18Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer AufrechnungslageZitiert von 11
- FG Düsseldorf, 04.04.2012 – 4 K 135/11 VEZitiert von 1
- BFH, 29.08.2023 – VII R 1/23 (VII R 44/19)Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei nationalem Recht
- BFH, 08.10.2013 – VII R 19/12Steuerbegünstigung für das innerhalb einer KWK-Anlage zum Betrieb einer Zusatzfeuerung verwendete Erdgas - Keine Steuererleichterung wegen bloßer WirkungsgradverbesserungZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 13.05.2025 – 11 K 1386/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.10.2024 – VII R 31/21Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden istZitiert von 2
- BFH, 28.02.2023 – VII R 27/20Ausgleich von Wärmeverlusten in einem FernwärmenetzZitiert von 2
- BFH, 22.10.2019 – VII R 24/18 · Anspruch auf Verzinsung nach UnionsrechtZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53#abs-2 (2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/53#abs-4 (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.