§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/51#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
verheizt worden sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/51#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/51#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 51 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 – 1 K 1322/13Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 04.09.2012 – 6 K 2297/09 ZZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2014 – 11 K 1674/11Energiesteuerentlastung bei gleichzeitiger Verwendung von Erdgas zu Heizzwecken und zur Kohlendioxiderzeugung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 07.08.2012 – VII R 35/11Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von KohlenstoffanodenZitiert von 12
- FG Düsseldorf, 04.09.2019 – 4 K 450/19 VEZitiert von 1
- BFH, 23.11.2021 – VII R 31/19Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von AsphaltmischgutZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.02.2026 – VII R 15/23Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall
- EuGH, 08.07.2025 – C-588/25Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 28.01.2025 – 4 K 1692/24 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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18.12.2006 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I 3180 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3180
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.