§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 – 1 K 1322/13Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 04.09.2012 – 6 K 2297/09 ZZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2014 – 11 K 1674/11Energiesteuerentlastung bei gleichzeitiger Verwendung von Erdgas zu Heizzwecken und zur Kohlendioxiderzeugung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 07.08.2012 – VII R 35/11Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von KohlenstoffanodenZitiert von 12
- FG Düsseldorf, 04.09.2019 – 4 K 450/19 VEZitiert von 1
- BFH, 23.11.2021 – VII R 31/19Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von AsphaltmischgutZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.02.2026 – VII R 15/23Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall
- EuGH, 08.07.2025 – C-588/25Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 28.01.2025 – 4 K 1692/24 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/51#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
verheizt worden sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/51#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/51#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.