Gesetze / Energiesteuergesetz

EnergieStG

§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt

1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2.
für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse
10,00 EUR,
3.
für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
4,96 EUR,
4.
für 1 000 Kilogramm nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 versteuerte
Energieerzeugnisse
60,60 EUR,
5.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9, 10 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 EUR.

Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/47a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.

§ 43 § 44a