§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
Änderungsverlauf
-
01.01.2027 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
-
03.07.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
-
27.08.2017 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.