Gesetze / Endlagervorausleistungsverordnung

EndlagerVlV

§ 1 Erhebung von Vorausleistungen

Bund2 Fassungen

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

§ 2