Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
Stand: 10.06.2019
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 311 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 2 Abs. 66 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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