Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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