Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c?asof=2021-07-30#abs-1 (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c?asof=2021-07-30#abs-2 (2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c?asof=2021-07-30#abs-3 (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c?asof=2021-07-30#abs-4 (4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c?asof=2021-07-30#abs-5 (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c?asof=2021-07-30#abs-6 (6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c?asof=2021-07-30#abs-7 (7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 23c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 23c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 23c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 23c geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.