Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e?asof=2022-07-30#abs-1 (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e?asof=2022-07-30#abs-2 (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e?asof=2022-07-30#abs-3 (3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e?asof=2022-07-30#abs-4 (4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e?asof=2022-07-30#abs-5 (5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e?asof=2022-07-30#abs-6 (6) Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform verlangen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/14e?asof=2022-07-30#abs-7 (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 14e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 14e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 14e neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 14e geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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