Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 111e Marktstammdatenregister
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 935/24
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 – 3 Kart 237/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 18.01.2023 – 3 Kart 24/22Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111e#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister dient dazu,
Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111e#abs-2 (2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmewirtschaft:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111e#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111e#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111e#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111e#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111e#abs-7 (7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner.