Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Begünstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß anwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Absatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 aus
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energieerzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes dienen, die während des gesamten von der Anzeige erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.
Änderungsverlauf
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2242)
BGBl. 2022 I S. 2242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.