Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Stand: 14.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt. Diese Stelle ist die Generalzolldirektion.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9#abs-2 (2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundesstatistikgesetz zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/9#abs-3 (3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.