Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. Die jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSTransV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 6 25. 5. 2018 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.