Gesetze / Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
EmsSchEV§ 14 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 § 13 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.