Gesetze / Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

EmsSchEV

§ 8 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/8#abs-1 (1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/8#abs-2 (2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen. Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.

§ 7 § 9