Gesetze / Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
EmsSchEV§ 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/15#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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