Gesetze / Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
EmsSchEV§ 5 Schiffahrtszeichen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/5#abs-1 (1) Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1584)
Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
| Farbe: | bei Tonne |
| weiß mit einem - von oben gesehen -rechtwinkligen gelben Kreuz | |
| bei Stange | |
| weiß mit einem breiten gelben Band | |
| Form: | Faßtonne, Kugeltonne oder Stange |
| Toppzeichen: | Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. |
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.
| Farbe: | bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem breiten roten Band |
| Form: | Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange |
| Beschriftung: | Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G." |
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | |
| gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen. | |
| Feuer (wenn vorhanden): | |
| Farbe: | gelb |
| Kennung: | /Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3) |
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
die Freigabe wird vorbereitet:
ein festes rotes Licht;
die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
(Brücke/Schleuse geöffnet)
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Gegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung beachten:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
Ausfahren:
ein festes grünes Licht.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
zwei feste rote Lichter übereinander.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/5#abs-2 (2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/5#abs-3 (3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/5#abs-4 (4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.