Gesetze / Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

EmsSchEV

§ 11 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/11#abs-1 (1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/11#abs-2 (2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

§ 10 § 12