Gesetze / Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
EmsSchEV§ 7 Sichtzeichen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/7#abs-1 (1) Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Abschirmung der Seitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwärts der seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/7#abs-2 (2) Ergänzend zu Artikel 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren Baumuster unter den in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/7#abs-3 (3) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/7#abs-4 (4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muß bei Zollfahrzeugen und Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 m betragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/7#abs-5 (5) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Führung eines zweiten Topplichtes bei Binnenschiffen von 50 m Länge bis zu 110 m Länge findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/7#abs-6 (6) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Verwendung von Positionslaternen für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz zu sorgen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/7#abs-7 (7) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Höhe der Topplichter für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtige Grenze der Zone 1 Anwendung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EmsSchEV/7#abs-8 (8) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. 4.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.