Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932 86)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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