Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
Stand: 29.12.2020
Wird zitiert von 4
- VG Berlin, 08.11.2024 – 4 K 177/23
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 359.15
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 491.15
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 352.15
4 Entscheidungen zu § 24 EinSiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-1 (1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-2 (2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-3 (3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-6 (6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-7 (7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.