Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung

Stand: 29.12.2020

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-1 (1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:

1.
Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder
2.
Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-2 (2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-3 (3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn

1.
das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,
2.
die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und
3.
die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,

1.
die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und
2.
die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-6 (6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24#abs-7 (7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.

§ 23 § 25