Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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