Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/22786 · S. 190
Zu Artikel 7 (Änderung des Einlagensicherungsgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Einlagensicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung nimmt Anpassungen an der Inhaltsübersicht vor. Zu Nummer 2 Die Änderung dient der Klarstellung, dass von der Ausnahme nach § 6 nicht Namensschuldscheine und Namens- schuldverschreibungen erfasst sind, soweit es sich bei diesen um entschädigungsfähige Einlagen handelt. Zu Nummer 3 Die Regelung hat klarstellenden Charakter für die Behandlung von Geldern, die sich beispielsweise auf Treu- handkonten befinden, die von Finanzdienstleistern gehalten werden. In diesen Fällen kann gelegentlich selbst das CRR-Kreditinstitut, das das Treuhandkonto führt, die Gelder nicht einem einzelnen Einleger unmittelbar zuord- nen. Bei der Prüfung der Entschädigungsfähigkeit ist dabei nicht auf den Kontoinhaber, sondern auf den Dritten abzustellen, für den die Gelder auf dem Konto deponiert wurden. Zu Nummer 4 Die Änderung in § 17 Absatz 4 Satz 2 dient der rechtsförmlichen Anpassung des Gesetzestextes. Die Änderung in § 17 Absatz 4 Satz 3 dient der Klarstellung, dass gemeinsam mit der Höhe der gedeckten Einlagen auch die verfügbaren Finanzmittel zum Stichtag gemeldet werden müssen, damit die BaFin ihre Pflicht aus § 17 Absatz 5 erfüllen kann. Zu Nummer 5 § 20 gibt in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2014/49 vor, zu welchen Zwecken die verfügbaren Finanzmittel, die nach § 17 anzusparen sind, zu verwenden sind. Mit der nun gewählten Formulie- rung des Absatzes 1 Nummer 1 stellt der Gesetzgeber klar, dass alle Finanzierungsnotwendigkeiten, die letztlich der Entschädigung der Einleger dienen, von diesem Zweck erfasst sind. Insbesondere fallen darunter auch Auf- wendungen, die für den Einkauf einer Kreditlinie erforderlich sind. Das EinSiG verlangt von den gesetzlichen Einlagensicherungss
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.672 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/22786, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 715.605–732.277 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert a0af3dfef545c27d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP