Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamter oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Maschinenzulage beträgt für
| 1. | Beamte und Soldaten als Angehörige der Besatzung auf Schiffen | ||
| a) | der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften | 32,10 Euro monatlich, | |
| b) | sonstiger Eigner | 21,40 Euro monatlich, | |
| 2. | Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, | 1,07 Euro täglich; | |
| sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. | |||
Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 23d aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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