Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 2 oder 3 genannten, besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 14 1. 4. 2022 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2021 I S. 2444
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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20.08.2013 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286)
BGBl. 2013 I S. 3286
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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