Gesetze / EWIV-Ausführungsgesetz
EWIVAG§ 3 Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/3#abs-1 (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind von den Geschäftsführern oder den Abwicklern vorzunehmen. Die Anmeldung zur Eintragung einer Vereinigung ist durch sämtliche Geschäftsführer, die Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der Abwicklung durch sämtliche Abwickler zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/3#abs-2 (2) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung und die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder kann jeder Beteiligte anmelden. Die Klausel nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 kann auch das neue Mitglied anmelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/3#abs-3 (3) In der Anmeldung zur Eintragung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung ihrer Bestellung entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/3#abs-4 (4) Absatz 3 gilt auch für neu bestellte Geschäftsführer.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. I S. 2026
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 3 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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22.06.1998 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.