Gesetze / EWIV-Ausführungsgesetz
EWIVAG§ 2 Anmeldung zum Handelsregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/2#abs-1 (1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/2#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in das Handelsregister hat zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/2#abs-3 (3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner anzumelden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/2#abs-4 (4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen auf Grund des § 1 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
-
22.06.1998 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.