Gesetze / EWIV-Ausführungsgesetz
EWIVAG§ 2 Anmeldung zum Handelsregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/2#abs-1 (1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/2#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in das Handelsregister hat zu enthalten:
1.
die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, daß diese Worte oder die Abkürzung bereits in der Firma enthalten sind;
2.
den Sitz der Vereinigung;
3.
den Unternehmensgegenstand;
4.
den Namen, das Geburtsdatum, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
5.
die Geschäftsführer mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz sowie mit der Angabe, welche Vertretungsbefugnis sie haben;
6.
die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht unbestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/2#abs-3 (3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner anzumelden:
1.
Änderungen der Angaben nach Absatz 2;
2.
die Nichtigkeit der Vereinigung;
3.
die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweigniederlassung der Vereinigung;
4.
die Auflösung der Vereinigung;
5.
die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben sowie Änderungen der Personen der Abwickler und der Angaben;
6.
der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
7.
eine Klausel, die ein neues Mitglied gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/2#abs-4 (4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen auf Grund des § 1 bleibt unberührt.