Gesetze / Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGLizV§ 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge
Stand: 22.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGLizV/5#abs-1 (1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Union für die Erteilung einer Lizenz für ein Zollkontingent einen Nachweis über den Handel mit Drittländern (Handelsnachweis) vorsehen oder vom Nachweis einer Referenzmenge (Referenzmengennachweis) abhängig machen, muss im Nachweis der Antragsteller als zollrechtlicher Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, ausgewiesen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGLizV/5#abs-2 (2) Für die Zwecke des Referenzmengennachweises muss sich die in der Zollanmeldung anzugebende Rechnungsnummer auf die Rechnung in der Fassung beziehen, die in der Buchhaltung des Antragstellers oder Lizenzübernehmers verbucht und von ihm beglichen wird. Die Marktordnungsstelle ist berechtigt, Übersetzungen anzufordern, wenn die vorgelegte Rechnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
Änderungsverlauf
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. I S. 428
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15.04.2004 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2004 (BGBl. I 588)
BGBl. 2004 I S. 588
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15.04.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I 588)
BGBl. I S. 588
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Lizenz- Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 1996 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.