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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1634
BGBl. 1996 I S. 1634 · 4.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Oktober 1996
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1 in Ver-
bindung mit§ 16, des§ 21 Satz 1 Nr. 1 sowie des§ 13
Abs. 1 Satz 1 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Arti-
kel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
(BGBI. 1S. 766) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 wird die Bezeichnung „Abs. 2"
gestrichen.
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2
der Abgabenordnung sinngemäß."
Artikel2
Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung
Die EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987
(BGBI. 1S. 2334), geändert durch Artikel 79 des Gesetzes
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In§ 1 werden das Komma nach dem Wort „Voraus-
festsetzungsbescheinigungen" sowie die Nummern 4
und 5 gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Zahl „25" wird durch die Zahl „ 100" ersetzt,
b) die Angabe „Nr. 3" wird durch die Angabe „Nr. 5"
ersetzt.
3. § 3 wird gestrichen.
4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1
genannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt
Hamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestä-
tigung auf der Lizenz vor."
5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§5
Abfertigung zu einer besonderen Verwendung
Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten
Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer
Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form
dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften fest-
gelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar
T 5 nach Artikel 4 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom _2. Juli 1993 mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-
ten (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung zu verwenden."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung "(1 )" wird gestrichen.
Artikel3
Änderung der EWG-Sicherheiten-Verordnung
Die EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober
1988 (BGBI. 1 S. 2092), geändert durch Artikel 82 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie
folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
.,§6
Verfallene Sicherheiten, Zinshöhe
(1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-
republik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten
Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2220/85 und nach Artikel Sa Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober
1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für
die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung
von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen
(ABI. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
zu erhebende Zinssatz beträgt 3 vom Hundert über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank."
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1996
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1634. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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