Gesetze / Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

EWGLizV

§ 4 Abschreibungen auf der Lizenz

Stand: 22.03.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGLizV/4#abs-1 (1) Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor. Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGLizV/4#abs-2 (2) Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich,

1.
die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten,
2.
die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie
3.
die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung.
§ 3 § 5