Gesetze / Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGLizV§ 4 Abschreibungen auf der Lizenz
Stand: 22.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWGLizV/4#abs-1 (1) Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor. Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWGLizV/4#abs-2 (2) Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich,
Änderungsverlauf
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. I S. 428
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Lizenz- Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 1996 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.