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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 588
BGBl. 2004 I S. 588 · 11.291 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverordnung
und der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
Vom 15. April 2004
Es verordnen
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 12, des § 15 Satz 1 in
Verbindung mit § 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1, des § 21
Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3
Satz 1 und § 21 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden sind, das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft und Arbeit und
– auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsge-
setzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427),
der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes
vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert
worden ist, das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung
Die EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2334), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1634), wird wie
folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst:
„(EG-Lizenz-Verordnung)“.
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Freigabe der Sicherheit“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) In dem neuen Absatz 1 wird die Angabe „Arti-
kel 472“ durch die Angabe „Artikel 912a“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Kann der Beteiligte im Falle des Absatz 1
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das
Kontrollexemplar T 5 nicht vorlegen, wird der
Nachweis, dass die Ware ihrer Bestimmung zuge-
führt wurde, durch die Vorlage anderer gleichwerti-
ger Belege geführt, insbesondere durch Schriftstü-
cke nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils
geltenden Fassung.
(3) Im Falle des Artikels 32 Abs. 1 Satz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom
9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 152 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung wird die Sicherheit
auf Vorlage des Bescheids, aus dem hervorgeht,
dass eine Kürzung der Ausfuhrerstattung nach
Artikel 50 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7
Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 vorgenommen wurde, vollständig
freigegeben.“
Artikel 2
Änderung der
Ausfuhrerstattungsverordnung
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
(BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der in § 1 genann-
ten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehalt-
lich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zu-
ständige amtliche Stelle für die Durchführung der
Kontrollen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes

lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung
für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU
Nr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Bundesanstalt). Zuständig für die Gewährung der
Ausfuhrerstattung nach § 16 ist das Hauptzollamt
Hamburg-Jonas.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93“ die Wörter „der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Aus-
gangszollstelle“ durch die Wörter „nach Arti-
kel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
bezeichneten Bestimmungsstelle“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden
aa) die Angabe „nach Artikel 793 Abs. 2“ durch die
Angabe „nach Artikel 912c Abs. 2“ und
bb) das Wort „Ausgangszollstelle“ durch das Wort
„Bestimmungsstelle“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 488“
durch die Angabe „Artikel 912g“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahr-
zeugbedarf im Sinne des Artikels 40 der Verord-
nung (EG) Nr. 800/1999 (Vorratslager) können
zugelassen werden:
1. Zolllager oder Lagereinrichtungen eines Zollla-
gers der Typen A, C, D und E nach Artikel 525
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie Teile
davon oder
2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in
einer Freizone des Kontrolltypes I oder einem
Freilager.“
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Verordnung
(EWG) 2913/92“ die Wörter „des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in ihrer
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil 1 die
Wörter „Beteiligte (Veredeler)“ durch das Wort
„Veredeler“ ersetzt.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Veredeler im Sinne dieser Verordnung ist
der Inhaber der Bewilligung nach Absatz 1 oder
eine von ihm beauftragte Person.“
6. § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 6 werden aufge-
hoben.
7. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Kontroll- und Überwachungsgesellschaften;
Schutz lebender Rinder beim Transport
(1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003
genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaf-
ten werden von der nach § 2 Satz 2 zuständigen Stelle
auf schriftlichen Antrag zugelassen.
(2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Über-
wachungsgesellschaften wird von der zuständigen
Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Zum Zwecke der Überwachung hat die Kon-
troll- und Überwachungsgesellschaft ab dem Zeit-
punkt der Antragstellung der zuständigen Stelle das
Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während
der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestat-
ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-
len sowie ihr die erforderliche Unterstützung zu ge-
währen. Bei automatischer Buchführung sind die in
Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet,
auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies ver-
langt.
(4) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungs-
gesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu
führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen
im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 639/2003, die von der nach § 2
zuständigen Stelle durchgeführt wird, trägt der Aus-
führer die Auslagen.“
8. § 14a wird aufgehoben.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt,
wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag
auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen für die private Lager-
haltung von Fleisch und Fleischerzeug-
nissen von Schweinen, Rindern und Schafen
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-
nissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom
15. März 1978 (BGBl. I S. 411), zuletzt geändert durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Form der Verträge
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzu-
schließenden Lagerverträge haben dem von der Bun-
desanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten
Muster zu entsprechen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gewährung der Beihilfe“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch
Bescheid fest.“
Bonn, den 15. April 2004
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
EG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverord-
nung und der Verordnung über die Gewährung von Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Scha-
fen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z,
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 588. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 59fe4bdb897908b0….