Gesetze / Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGLizV§ 6 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Änderungsverlauf
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert und in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 79 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
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