Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 7 Antragsberechtigte
Stand: 01.01.2022
Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland. Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 7 EUTBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 03.03.2023 – 26 K 310/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 296/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 – OVG 6 B 5/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 22.12.2022 – 26 L 292/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.