Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 7 Antragsberechtigte
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 6
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 03.03.2023 – 26 K 310/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 296/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 – OVG 6 B 5/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 22.12.2022 – 26 L 292/22Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 7 EUTBV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland. Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.