Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung

EUTBV

§ 1 Beratungsangebote, Finanzierung

Stand: 01.01.2022

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/1#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Ratsuchende. Diese ergänzende Teilhabeberatung wird unabhängig von der Beratung der Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/1#abs-2 (2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen Zuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/1#abs-3 (3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen.

§ 2