Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 1 Beratungsangebote, Finanzierung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 7/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 6/23
- VG Berlin, 06.09.2023 – 26 K 59/23
- VG Berlin, 22.12.2022 – 26 L 292/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 – OVG 6 B 5/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 03.03.2023 – 26 K 377/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 03.03.2023 – 26 K 310/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EUTBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/1#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Ratsuchende. Diese ergänzende Teilhabeberatung wird unabhängig von der Beratung der Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/1#abs-2 (2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen Zuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/1#abs-3 (3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen.