Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 11 Gewährung und Auszahlung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 4
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 296/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 – OVG 6 B 5/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 11 EUTBV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/11#abs-1 (1) Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Zuschuss kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/11#abs-2 (2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.