Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 11 Gewährung und Auszahlung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/11#abs-1 (1) Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. Der Zuschuss ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/11#abs-2 (2) Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorläufig erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/11#abs-3 (3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 EUTBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 296/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 – OVG 6 B 5/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.