Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 9 Zuteilungsverfahren
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 – OVG 6 B 5/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 03.03.2023 – 26 K 310/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 06.09.2023 – 26 K 59/23
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 7/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 6/23
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 22.12.2022 – 26 L 292/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 323/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 EUTBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/9#abs-1 (1) Erfüllen bezogen auf das Gebiet eines Landes mehr Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nach § 8 als für das Land Vollzeitäquivalente nach § 3 Absatz 2 vorgesehen sind oder würde durch die Bewilligung ein regionales Überangebot entstehen, tritt hinsichtlich der Antragsteller im Gebiet des betreffenden Landes, des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes des Stadtstaates an die Stelle des Anspruchs nach § 3 Absatz 1 ein Anspruch der Antragsteller auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/9#abs-2 (2) Die Verteilung des Zuschusses auf die Antragsteller erfolgt in der Rangfolge des Vorliegens der folgenden Kriterien:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/9#abs-3 (3) Zwischen zwei oder mehreren Antragstellern gleichen Ranges entscheidet das Los.