Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung

EUTBV

§ 6 Sachausgaben

Stand: 01.10.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/6#abs-1 (1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt werden für:

1.
eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode,
2.
Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung, wobei vorübergehende Vakanzen von bis zu sechs Wochen unbeachtlich sind,
3.
erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung,
4.
erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher,
5.
erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierungen,
6.
erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Fortbildung der Beraterinnen und Berater,
7.
erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung der Beratung,
8.
Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit in Höhe einer Jahrespauschale von 1 000 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/6#abs-2 (2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 sowie Personalausgaben nach § 5 Satz 1 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent gegenseitig sowie durch durch Einsparungen bei den Ausgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 deckungsfähig.

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