Gesetze / EU-Beitreibungsgesetz
EUBeitrG§ 10 Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BFH, 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
- FG Köln, 30.09.2015 – 14 K 2097/13Zitiert von 5
- FG Köln, 04.12.2024 – 12 K 1943/19Zitiert von 1
- FG Münster, 03.09.2020 – 11 V 1665/20 AO
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2016 – 1 V 2137/16Zitiert von 1
- FG Hamburg, 28.05.2014 – 4 V 63/14Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 10 EUBeitrG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/10#abs-1 (1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offensichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur ausnahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/10#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/10#abs-3 (3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige Grundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist. Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere Dokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung stehen, beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUBeitrG/10#abs-4 (4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unverzüglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat mit.